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   BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83   

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BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83 (https://dejure.org/1984,1423)
BVerwG, Entscheidung vom 05.06.1984 - 5 C 141.83 (https://dejure.org/1984,1423)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juni 1984 - 5 C 141.83 (https://dejure.org/1984,1423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Entfernung der Grundstücke; Ortslage; Wirtschaftshof

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Ortslage - Bezugspunkt - Berechnung der Entfernung - Berechnung der Einlage - Berechnung der Abfindung - Wirtschaftshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 69, 283
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Auch bei Zugrundelegung eines Entfernungsnachteils von 110 m - dem ein Entfernungsvergleich zwischen der Gesamteinlage und der Gesamtabfindung von einem identischen Bezugspunkt, nämlich dem von der Beklagten angenommenen Ortsmittelpunkt (Straßenkreuzung) von L. vorausgegangen sein müßte - ist eine Prüfung erforderlich, ob und inwieweit eine solche durchschnittliche Entfernungsverschlechterung die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung beeinträchtigt und wie sie gegebenenfalls auszugleichen ist, wobei auch kleine Verschlechterungen der durchschnittlichen Entfernung ins Gewicht fallen können (Urteilvom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - <RdL 1959, 51/53>).

    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).

  • BVerwG, 27.06.1961 - I C 127.59

    Berücksichtigung der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).

    Auch der Grad der Zusammenlegung kann nicht für sich allein, wohl aber dann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden, wenn er besonders vorteilhaft ist (Urteilvom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - ), insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet.

  • BVerwG, 13.11.1958 - I C 132.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • BVerwG, 21.12.1970 - IV B 165.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuteilung von

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • BVerwG, 26.06.1974 - V B 88.72

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Hängigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Berücksichtigung künftiger

    Auszug aus BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
    Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Das Flurbereinigungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - ) davon ausgegangen, daß der festgestellte Nachteil der größeren Durchschnittsentfernung durch Vorteile anderer Art ausgleichsfähig ist, insbesondere, daß durch Ausgleiche in Land mit erhöhten Ertragswerten der betriebswirtschaftliche Nachteil der größeren Entfernung ausgeglichen werden kann.
  • BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 147.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Höhe einer

    Ob bei einem Teilnehmer ein Wirtschaftshof im Sinne des § 44 Abs. 4 FlurbG vorhanden ist, von dem aus Landwirtschaft betrieben wird oder jederzeit wieder betrieben werden könnte, hängt deshalb - wie das Bundesverwaltungsgericht in dem zurückverweisenden Urteil in dieser Sache vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - (BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83] = RdL 1984, 264 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45) bereits herausgestellt hat - von der jeweiligen Betriebsstruktur, der Bewirtschaftungsform und der betrieblichen Funktionsfähigkeit vorhandener Wirtschaftsgebäude ab.

    Abgesehen davon, daß das Flurbereinigungsgericht - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - einen ausgleichspflichtigen Nachteil verneint hat, so daß in einem künftigen Revisionsverfahren insoweit ein Wertausgleich nicht in Betracht käme, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Grad der Zusammenlegung nicht für sich allein, wohl aber dann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden kann, wenn er besonders vorteilhaft ist, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984, a.a.O., m.w.Nachw.).

  • BVerwG, 20.10.2011 - 9 B 15.11

    Flurbereinigung; Abfindungsstreit; Gewährung rechtlichen Gehörs; Sachkunde des

    Eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - BVerwGE 69, 283 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45 S. 14 ff.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der Gegenüberstellung von zwei sich widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus dieser Entscheidung und dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts fehlt.
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2018 - 15 KF 27/17

    Abfindung; Abfindungszusicherung; Abwägungskontrolle; Auszug; öffentliche

    Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 141.83 - BVerwGE 69, 283 = juris Rn. 21), ebenso eine Entfernungsverbesserung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1961 - I B 127.61 - RdL 1962, 243; Senatsurteil vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 54).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2022 - 15 KF 5/19

    Abfindung, wertgleiche; Bekanntmachung, öffentliche; Besitzeinweisung,

    Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 141.83 - juris Rn. 21), ebenso eine Entfernungsverbesserung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 08.05.1987 - 5 B 139.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entfernung von

    Abgesehen davon, daß das Flurbereinigungsgericht - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - einen ausgleichspflichtigen Nachteil verneint hat, so daß in einem künftigen Revisionsverfahren insoweit ein Wertausgleich nicht in Betracht käme, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Grad der Zusammenlegung nicht für sich allein, wohl aber dann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden kann, wenn er besonders vorteilhaft ist, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83] = RdL 1984, 264 = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 08.09.1988 - 5 C 58.84

    Flurbereinigung - Anhörung - Abfindungswünsche - Planänderung

    Der Grad der Zusammenlegung kann für ausgleichsbedürftige Gestaltungsnachteile in Ansatz gebracht werden, wenn er besonders vorteilhaft ist (BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83]).
  • BVerwG, 21.12.1984 - 5 CB 148.83

    Verfahrensfehler im Flurbereinigungsverfahren - Entscheidung über einzelne

    In der Regel müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Faktor darstellen (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - <RdL 1984, 264, 265> und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
  • BVerwG, 29.12.1987 - 5 B 109.86

    Anspruch auf Abfindung in Ortsnähe bei einer Flurbereinigung - Tauschwert nach §

    Nach den vom Flurbereinigungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Verwaltungsvorgängen ist bei der Gestaltung der zugewiesenen Abfindung eine Entfernungsverschlechterung (zur Umschreibung des Wertfaktors der durchschnittlichen Entfernung im Sinne des § 44 Abs. 4 FlurbG s. BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83]) nicht eingetreten (vgl. Widerspruchsbescheid II.2.e Seite 8).
  • BVerwG, 25.02.1987 - 5 B 105.85

    Rechtsmittel

    Die Berücksichtigungsbedürftigkeit der durchschnittlichen Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>, Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 - und Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 141.83 - <BVerwGE 69, 283 [BVerwG 05.05.1984 - 5 C 141/83]/284 ff. = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 45>) und bedarf für den vorliegenden Fall keiner Ergänzung oder Vertiefung.
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